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Verpackungsgesetz

Verpackungsgesetz

Ab 1. Januar 2019 gilt in Deutschland das neue Verpackungsgesetz.

(vorher: Verpackungsverordnung, kein Gesetz)


Video Verpackungsgesetz 2018

Verpackungsgesetz trifft 2019 alle (?) Onlinehändler

Das neue Verpackungsgesetz trifft vor allem die Onlineshops und -händler in Deutschland:

WER?

  • Wer eine Verpackung erstmals gewerbsmäßig an einen privaten Endverbraucher in den Verkehr bringt (Erstinverkehrbringer – so ein Wort kann auch nur deutschen Juristen einfallen) der muss sich registrieren lassen und mind. 1x pro Jahr eine Vollständigkeitserklärung abgeben.

WAS?

  • Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen und Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Als Verpackung gelten zudem alle Verpackungsbestandteile, z. B. der Verschluss, das Etikett oder das in einer Versandverpackung befindliche Luftkissen.

Die Vollständigkeitserklärung

Die Vollständigkeitserklärung ist lt. Verpackungsgesetz (VerpackG) jährlich bis zum 15. Mai mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle (ZSVR) zu hinterlegen (§ 11 Abs. 1-3 VerpackG).

Von der Abgabe einer Vollständigkeitserklärung befreit ist, wer:

  • unter 80.000 Kilogramm Glas,
  • unter 50.000 Kilogramm Papier, Pappe und Karton
  • unter 30.000 Kilogramm Verpackungen aus Aluminium, Eisenmetallen, Getränkekartonverpackungen oder anderen Verbundverpackungen

im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht hat (§ 11 Abs. 4 VerpackG).

WICHTIG:

Die Betonung liegt hier auf ‚von der Abgabe der Vollständigkeitserklärung befreit‘ und es heißt nicht ‚von der Registrierung befreit‘!

Anmerkung:

ZSVR ist die Abkürzung für Zentrale Stelle Verpackungs-Register


Verpackungsgesetz Registrierung

Neben dem bekannten ‚Grünen Punkt‘ gibt es auch andere (günstigere) Stellen, wo man sich registrieren lassen kann. Die Registrierung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Einen Vertrag mit einem Dualen System (wie z.B. Grüner Punkt, Acitvate, Landbell) abschließen.
  2. Bei der ‚Zentralen Stelle Verpackungsregister‚ anmelden – dort erhält man die individuelle Registrierungsnummer, welche die Voraussetzung für eine Verpackungslizensierung ist und WICHTIG – welche ab Januar Im Internet öffentlich eingesehen werden kann. Wer also dort nicht registriert ist, kann mit einer Abmahnung durch einen Konkurrenten rechnen. Die Strafgelder gehen bis zu 200.000 Euro (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 VerpackG)!
  3. Diese Registrierungsnummer von Schritt 2 muss bei dem in Schritt 1 ausgewählten Dualen System Partner hinterlegt werden.
  4. Vor ‚Inverkehrbringen‘ muss nun die Art und die Menge der Verpackungen bei beiden Stellen gemeldet werden.
  5. Mindestens 1x pro Jahr muss Gesamtgewicht und Material der Verpackungen in einer ‚Vollständigkeitserklärung‘ wieder an beide Stellen gemeldet werden. Es ist also eine Doppel- bzw. Parallelmeldung. Wenn man mit dem Systemanbieter eine einmalige Meldung pro Jahr vereinbart hat, hat die ZSVR diese Meldung ebenfalls von euch zu erhalten. Ist mit dem Systemanbieter eine andere Meldehäufigkeit vereinbart (z.B. monatlich / vierteljährlich), so müssen entsprechend häufiger Mengenmeldungen doppelt übermittelt werden.

Notwendige Daten für die Registrierung

Wer sich registrieren lassen muss, braucht folgende Daten:

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers – also eure Gewerbedaten
  • Markennamen, unter welchem der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen (noch so ein Un-Wort) Verpackungen in den Verkehr bringt – also euer Firmenname bzw. eure Marke
  • Vertretungsberechtigte natürliche Person – also der Geschäftsführer / -inhaber
  • Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich eurer nationalen bzw. internationalen Steuernummern
  • Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem (oder mehreren) Systemen oder durch eine (oder mehrere) Branchenlösungen erfüllt

Systembeteiligungspflicht

Es gilt eine Systembeteiligungspflicht, durch die ein Hersteller bzw. Vertreiber die Rücknahme und Verwertung seiner Verpackungen nicht selbst organisieren darf, sondern verpflichtet ist, sich dafür an einem dualen System zu beteiligen. Das ausgewählte duale System organisiert dann bundesweit die Rücknahme, Sortierung und Verwertung der Verpackungen.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden als mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen definiert, die nach Gebrauch mehrheitlich beim Endverbraucher als Abfall anfallen; diese sind dann zu 100 Prozent zu lizenzieren – unabhängig davon, wo sie tatsächlich anfallen.

Verkaufsverpackungen (Versandverpackungen)

Zu den Verkaufsverpackungen gehören ausdrücklich auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen.

Wie die Kanzlei IT-Recht in einem Beitrag schreibt:

Welche Verpackungsarten sind lizenzierungspflichtig?

Zwingend bei einem dualen System zu lizenzieren sind gemäß § 3 Abs. 8 VerpackungG sämtliche mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher oder aber bei den so genannten gleichgestellten Anfallstellen wie bspw. Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Raststätten etc. als Abfall anfallen.

Umverpackungen (=Verkaufsverpackungen ab 2019)

Neu ist mit dem Verpackungsgesetz aber eine Systembeteiligungspflicht für sogenannte Umverpackungen. Umverpackungen werden im Vergleich zur Verpackungs-Verordnung anders definiert und sind künftig wie Verkaufsverpackungen zu behandeln.

Transportverpackungen

Transportverpackungen sind gem. §3 Abs. 1 3 VerpackG Verpackungen, die die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind.


Tipps

Kündigungsfristen

  • Vor der Vertragsabschließung mit einem Dualen System Partner mehrere Angebote einholen und beim Vergleich auf die Kündigungsfristen der Anbieter achten

Nicht bis zum Ende warten!

  • Laut einer Hochrechnung heisst es bei IT-Recht-Kanzlei.de, dass in Deutschland ca. 750.000 verpflichtete Unternehmen existieren, aber es haben sich erst knapp 27.000 bei der ZSVR registriert. Man muss davon ausgehen, dass viele Onlinehändler entweder nichts von Ihrer Registrierungspflicht wissen oder sie noch nicht wahrgenommen haben – kein Wunder, in der Tagesschau war das Thema bisher nicht. Doch wer sich bis zum 31.12.2018 nicht registriert hat, der hat ab 01.01.2019 Vertriebsverbot! Wer es doch tut, kann mit Bußgeld rechnen. Mein Tipp daher: registriert euch vorher, denn wenn zwischen Weihnachten und Silvester die Server dort down gehen (weil es den Leuten dann vielleicht auffällt), kann es zu spät sein! Und auch die IT-ler sind da im Urlaub, die sind nämlich beim 35C3.

Lieferung ins Ausland (Export)

  • Das Verpackungsgesetz gilt nur in Deutschland. Wenn Verpackungen aus Deutschland exportiert werden, gilt es nicht. Da es sich dabei um die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben handelt, kann es sein, dass in anderen Ländern der EU jeweils ebenfalls gesonderte nationale Gesetze gelten, die beim Export je Land zu beachten sind.

WICHTIG:

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung und ersetzt auch keine Rechtsberatung!


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Kommentare

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