▷ MOSS (Mini-One-Stop-Shop)
MOSS ist das elektronische Meldeverfahren für Internetdienstleistungen an private Verbraucher (jeder, der keine UStID hat) innerhalb der EU.
Wer – wie ich – im Internet Dateien (z.B. PDF-Download) kostenpflichtig an einem Standort anbietet in dem das Unternehmen selbst keinen Sitz hat (z.B. in Italien), der muss die Steuern an das Land abführen, in dem der Kunde sitzt (z.B. der Kunde wohnt in Italien, also Steuern nach Italien).
Beispiel:
Eine Privatperson aus Italien kauft eine PDF-Datei online für 25 Euro Bruttoverkaufspreis (inkl. Mehrwertsteuer). Der italienische Mehrwertsteuersatz beträgt 22% (Tabelle Mehrwertsteuersätze der EU 2019). Der Verkäufer (ich) ist dafür verantwortlich, dass auf der Rechnung dieser Mehrwertsteuersatz und -wert aufgeführt und an die italienische Finanzbehörde auch abgeführt wird, weil der Kunde in Italien sitzt und ich dort keine „Betriebsstätte“ habe.
- 25 Euro Bruttoverkaufspreis
- davon 22% italienische Mehrwertsteuer = 5,50 Euro
- Nettoverkaufspreis (= 25 Euro – 5,50 Euro) = 19,50 Euro
Diese 5,50 Euro italienische Mehrwertsteuer müssen nun per MOSS-Verfahren quartalsweise (also vierteljährlich) elektronisch inkl. Belegen an die dortigen Finanzbehörden übermittelt und dann bezahlt werden.
Was ist MOSS und woher kommt es?
Die IHK Nürnberg schreibt das so:
Seit dem 1. Januar 2015 werden elektronische Dienstleistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen in der EU an deren Wohnsitzstaat der Umsatzsteuer unterworfen.
Insbesondere für deutsche Unternehmen, die die genannten Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten der EU erbringen, ist zu beachten, dass sie die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes in Rechnung stellen müssen. Folge der Regelung wäre grundsätzlich, dass sich der betroffene Dienstleister in jedem Mitgliedstaat, in dem er seine Dienstleistung für den Kunden erbringt, umsatzsteuerlich registrieren lassen und die Umsatzsteuer abführen müsste. Um dies zu vermeiden, wird nun aber zeitgleich mit der Änderung zum Leistungsort ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren eingeführt, die sogenannte „kleine einzige Anlaufstelle“ (KEA oder MOSS = Mini-One-Stop-Shop). In Deutschland ist dies das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Wer kann MOSS einsetzen?
Das Bundeszentralamt für Steuern schreibt das so:
Die Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop (MOSS) richtet sich an Unternehmer, die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der EU erbringen, in dem sie weder den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Sonderregelung ist, dass der Unternehmer
- entweder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland hat
- oder im Inland eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte besitzt, wenn sich der Sitz des Unternehmens außerhalb der Europäischen Union (EU) befindet.
Was ist eine „auf dem elektronischen Weg sonstige erbrachte Dienstleistung“?
Im Prinzip ist das jede Datei, die der Kunde im Internet kauft, runterlädt und bei sich nutzt oder auch direkt online nutzt.
Der Verkauf von Gegenständen zählt auch bei elektronischem Bestellvorgang nicht zu den auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen.
- Erläuterungen zu diesem Begriff in Abschnitt 3a.12 UStAE. Zum UStAE
- PDF Umsatzsteuer-Anwendungserlass (vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846 – aktuelle Version Stand 27. Februar 2018)
Hinweis:
Für bestimmte Dienstleistungen, die an einem bestimmten Ort in Anspruch genommen werden, an dem der Empfänger physisch vor Ort sein muss, wird dieser Ort als Ansässigkeitsort fingiert. Dies gilt sowohl gegenüber Nichtunternehmern als auch Unternehmern!
Wie geht das elektronische Meldeverfahren?
Unternehmen, die MOSS einsetzen wollen, müssen beim Bundeszentralamt für Steuern für jedes Quartal eine Umsatzsteuererklärung auf elektronischem Weg einreichen.
Was ist wenn ich in einem Quartal keinen Umsatz habe?
Wenn im betreffenden Quartal keine Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen erbracht wurden, muss in dem Fall trotzdem eine „Null-Erklärung“ abgegeben werden.
Bis wann muss die Erklärung eingereicht werden?
Die Umsatzsteuererklärung ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Erklärungszeitraumes abzugeben und die entsprechende Zahlung zu leisten. Die Erklärungen werden dann zusammen mit der entrichteten Umsatzsteuer an die entsprechenden Mitgliedstaaten übermittelt.
Tipps
- MOSS läuft über ELSTER – also entweder die ELSTER-Zugangsdaten raussuchen oder den Steuerberater danach fragen.
- B2B braucht man kein MOSS, wenn der europäische Geschäftspartner eine Umsatzsteuer-Ident-Nummer (UStID) hat. Bei JEDEM europäischen Geschäftspartner sollte aber die Prüfung erfolgen und damit die Daten des Geschäftspartners auch bestätigt sind (Melde- und Prüfungsverfahren über Bundeszentralamt für Steuern)
- Wer „elektronische Dienstleistungen“ im Internet anbietet – also z.B. PDF-Dateien, Lern-Videos, Webinare – der kann das auch über eine Plattform wie z.B. DigiStore abwickeln. Dabei ist zu Bedenken, dass die Verkäufe zwischen DigiStore (Verkäufer) und Kunden zustandekommen. Klar, darum muss man ja selbst die Abrechnungen z.B. nach Spanien nicht machen. ABER: Dadurch „gehören“ auch die Kundendaten DigiStore. Um herauszufinden, ob es „überhaupt läuft“ im deutschsprachigen Raum, bietet sich so ein Dienstleister für den Start an, um MOSS zu umgehen. Wer allerdings auch in Englisch oder anderen Sprachen Produkte anbietet, der wird langfristig um eine eigene Lösung nicht herumkommen!
Literatur & Links
Wo kann ich mich für MOSS registrieren?
Für das MOSS kann man sich nur beim Bundeszentralamt für Steuern unter ELSTER registrieren, unter der Rubrik „Formulare & Leistungen / Alle Formulare“ unter dann unten unter „Mini-One-Stop-Shop“:
EU Leitfaden MOSS
Die EU hat 2013 einen Leitfaden für MOSS verfasst, nach aktuellem Kenntnisstand ist das immer noch die aktuellste Anleitung. Dieser MOSS EU-Leitfaden steht in unglaublichen 24 Amtssprachen sowie auf Chinesisch, Japanisch und Russisch zur Verfügung. Was das wieder gekostet hat…
- PDF EU Leitfaden MOSS (hat auch nur 35 Seiten, für ein EU-Dokument echt mal dünn 🙂 )
Fazit
Die Regelung sollte es einfacher machen, aber es ist nicht durchdacht: wenn ein Kunde jetzt überall „asdfasdf“ bei seinen Daten eingibt und bei Land „Indonesien“, muss ich dann wirklich Indonesien nehmen oder kann ich davon ausgehen, dass alle Daten falsch sind und ordne das dann „Deutschland XXX“ zu? Denn schließlich kann ich Privatkundendaten beim Online-Bestellvorgang nicht überprüfen und das Land anhand der IP herauszufinden ist bestimmt aus Datenschutzgründen irgendwo verboten.
Beispiel Online-Webiar:
Wenn ich ein Webinar halte und habe 25 Teilnehmer: davon sind 10 deutsche Unternehmen, 10 Privatpersonen und 5 „Unklare“ (bei denen ich das abklären muss, weil zB nur asdfasdf eingetragen wurde).
Die 10 deutschen Unternehmen sind einfach, 19% Mwst und fertig.
Mit den 10 Privatpersonen wird es schon schwieriger: wenn davon 1 aus Österreich, 1 aus Schweiz, 1 aus Spanien, 1 aus Indonesien und 1 aus Dubai (Vereinigte Emirate) ist, dann muss von diesen jeder einzeln abgerechnet werden! Entsprechend dem jeweiligen Land, also z.B. Österreich 20%, Spanien 21% und Dubai 0% Mehrwertsteuer.
Bei den „5 Unklaren“ wird es schwieriger: ist es ein Unternehmen aus z.B. Kroatien, muss ich die o.g. Umsatzsteuer-Ident-Nummern-Prüfung inkl. der Adressdaten durchführen – pro Unternehmen und dann entfällt ensprechend die Mehrwertsteuer. (Vorsicht hier: die deutschen Finanzbehörden fahren am Wochenende oder Abends die Server runter, die Prüfung geht also nur tagsüber.) Läuft die Bestellung inkl. Bezahlung online ab, muss diese Prüfung inkl. der Adressdatenprüfung für B2B beim Bestellvorgang online erfolgen und auch positiv abgeschlossen werden! B2B oder B2C und selbst bei absichtlich falschen Kundendaten: man ist gezwungen, alle Länder mit Steuerdaten im Onlineshop zu hinterlegen, damit der Kunde auswählen kann und die Daten auch passend für den Steuerberater abgelegt werden. Im Einzelfall muss ich jede Bestellung daraufhin prüfen und ggf. die Rechnungsdaten ändern.
Einzelfallentscheidung
Die Frage, ob der Leistungsstandort Deutschland ist (weil ich in D vor dem Rechner sitze und von dort aus das Webinar halte) und ich deshalb alle Rechnungen an Privatpersonen mit deutscher Mehrwertsteuer (19%) aussstellen kann, ist in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung (sagt das Bundeszentralamt für Steuern) die vom Finanzamt entschieden werden muss. Aber auch in dem Fall muss ich bei B2B-Kunden die o.g. UStID-Prüfung vornehmen.
Wir werden also alle gezwungen, von den Kunden mehr Daten zu sammeln und diese auch besser zu überprüfen. Was mit dem neuen DSGVO ab Mai nicht einfach werden wird!
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Kommentare
Nick 16. Mai 2019 um 21:30
Der erste Beitrag der ordentlich auf den B2B Bereich eingeht und Plattformen wie DigiStore mit in den Bezug nimmt – Top. #besteseofrau 😉