Skip to main content

UG haftungsbeschränkt

Zum 1. November 2008 tritt in Deutschland zum ersten Mal seit 1892 eine umfassendere Reform des GmbH-Rechts in Kraft.

Die wichtigsten Anliegen der Reform sollen sein:

  • Erleichterung der Gründung
  • Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit
  • Erschweren des missbräuchlichen Einsatzes der GmbH

Kosten Gründung einer UG

Bei der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) mit Beispielsweise 5.000 Euro Stammkapital unter Verwendung des Gründungsprotokolls ist mit folgenden Kosten zu rechnen:

  • Die Beurkundung des Musterprotokolls:  84 Euro
  • Die Anmeldung zur Eintragung und die Beglaubigung der Unterschrift kosten 42 Euro
  • Notar-Auslagen nach tatsächlichem Aufwand
  • Eintragungsgebühren beim Handelsregister: 100 Euro
  • Ab 1.1.2009 fallen die Kosten für die Veröffentlichung der Eintragung in den Printmedien weg, da der Gesetzgeber nur noch den elektronischen Bundesanzeiger als Bekanntmachungsorgan bestimmt hat. Die Kostenpauschale beträgt dann 1 Euro.

Ist nur ein Gesellschafter an der Gründung beteiligt, fallen für die Beurkundung des Gründungsprotokolls nur 42 Euro an.

UG Gründung

Die neue GmbH-Gründung UG erlaubt das Gründen mit einem Startkapital von 1 Euro.

Die Gesellschaftsform nennt sich „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ und wird abgekürzt mit UG (haftungsbeschränkt).

Es soll damit gegen die „unterkapitalisierte Gesellschaftsform“ der Ltd. (Limited) vorgegangen werden, wobei man in England seinen Hauptsitz hat und nur 1 Pfund Eigenkapital hinterlegen muss.

Mindestkapital

Ich zitiere von der IHK Stuttgart:

Das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 Euro. Die während der GmbH-Reform diskutierte Absenkung des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro wurde aufgegeben, da mit der  Einführung der UG (haftungsbeschränkt) dafür kein Bedürfnis mehr gesehen wurde.

Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) kann theoretisch zwischen 1 und 24.999 Euro liegen. Die Höhe des Stammkapitals ist aber in jedem Fall daran auszurichten, welchen Kapitalbedarf die Gesellschaft für die beabsichtigte Geschäftstätigkeit benötigt. Wird eine UG (haftungsbeschränkt) beispielsweise mit nur 1000 Euro Stammkapital gegründet, ist der Gang zum Insolvenzgericht beinahe vorprogrammiert: Fixkosten wie Miete, Strom, Versicherungen usw. können schnell zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen, der Geschäftsführer müsste Insolvenzantrag stellen. Dieser Realität sind viele Limited-Gründungen zum Opfer gefallen.

Mindestkapital UG (haftungsbeschränkt)

Bei der UG (haftungsbeschränkt) sind Sacheinlagen nicht erlaubt. Außerdem muss das im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Stammkapital zum Zeitpunkt der Eintragung in voller Höhe einbezahlt werden.
Dem Gesetzgeber lag bei der Entwicklung der UG (haftungsbeschränkt) der Gedanke zugrunde, Existenzgründern mit wenig Kapitalbedarf den Einstieg in eine GmbH zu erleichtern. In § 5a Abs. 3 GmbHG ist geregelt, dass die UG (haftungsbeschränkt) in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage bilden muss, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Auf diese Weise soll die Gesellschaft nach und nach Kapital ansparen, bis sie den Wert des Mindeststammkapitals einer GmbH erreicht, um dann durch einen Kapitalerhöhungsbeschluss zu einer „richtigen“ GmbH zu werden. Nach einer entsprechenden Anmeldung beim Handelsregister könnte sie dann auch den Rechtsformzusatz „GmbH“ führen. Eine Zeitvorgabe oder „Umwandlungspflicht“ besteht dabei nicht. Es ist also denkbar, dass die UG (haftungsbeschränkt) auf Ewig eine solche bleibt.

Die Rücklage darf nur verwendet werden für

  • Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
  • Den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist
  • Den Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist

Hinweis:
Verstoßen die Gesellschafter gegen die Rücklagepflicht, führt dies zu zivilrechtlichen Regressansprüchen. Denkbar ist auch, dass eine zu hohe Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach den Grundsätzen einer verdeckten Gewinnausschüttung Regressansprüche auslöst.

Vor allem wegen des Namenszusatzes ist die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) bereits jetzt vor dem Start für mich ein „Rohrkrepierer“. Außer man braucht eine Firma nicht für den normalen Auftritt im Geschäftsleben, sondern nur auf dem „Papier“.

Wer will denn einen Namen haben wie

„XYZ Eventpromotion Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“

oder als Abkürzung

„XYZ Eventpromotion UG (haftungsbeschränkt)“

Wo ist denn da der Vertrauensaufbau in den Namen, wenn ich schon die beschränkte Haftung so ausgeschrieben mitführen muss?

Jeder der sich damit beschäftigt weiß dass hinter einer Ltd. nur ein Pfund steht (im schlimmsten Fall).

Bald wird jeder wissen, daß hinter einer UG ein „Neuling“ steckt, der vielleicht auch nur mit 1 Euro haftet.

Bei der IHK Stuttgart konnte man die wichtigsten Neuregelungen zur Gründung einer GmbH und UG nachlesen, leider ist die Seite nicht mehr erreichbar.