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YouTube, Urheberrecht und Musikindustrie

Nervös waren die Konzerne großer Labels wie Sony, Universal und Warner lange nicht, aber seit YouTube das HD-Format freigegeben hat ist das anders. Nun kann sich jeder seine Musik in einwandfreier Qualität runterladen. Allein Unviersal Berlin hat nach vertraulichen Informationen 10 Juristen angesetzt. Die sitzen den ganzen Tag dran und durchforsten YouTube. Wer gegen die Regeln verstößt wird sofort gesperrt: die Anwälte schreiben YouTube gleich mit richterlichem Eilbeschluß wegen Urheberrechtsverletzung an. Denn die „Verwertung der Plattenlizenzen“ – also die Lizensierung zur Vervielfältigung – haben nur die Labels der jeweiligen Künstler. Die kleinen und mittleren Labels halten sich momentan noch eher raus, die haben die Mittel dazu nicht.

Private User können (noch) nicht verklagt werden

Aktuell gibt es noch eine Grauzone in der Internetrechtsprechung. Daher können private Nutzer, die z.B. ein Video vom TV aufnehmen und die Originalmusik darunterlegen, noch nicht belangt werden (gesperrt werden die Videos nach Entdeckung über die Anwälte der Labels dennoch). Eine Klausel für diese Internetrechtsprechung ist nach Information jedoch in Zusammenarbeit mit der GEMA in Arbeit. Denn diese Grauzone soll möglichst schnell behoben werden.

Probleme dabei:

  • Sitz des Providers sowie Standorte der Server (Hosting)
  • Download und Datentransport
  • Herkunftsland des Inhalts

MyVideo z.B. ist eine deutsche Firma, oder? Nein, eben nicht ganz: Hauptgeschäftssitz ist in Bukarest (Rumänien) und dort gelten eben andere Regeln.

Wie die HU-Berlin dazu ausführlich schreibt:

Für Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, Hersteller von Tonträgern etc. gilt das Territorialprinzip. Da eine geschriebene Kollisionsnorm fehlt, wird an dem Schutzlandprinzip (lex loci protectionis) angeknüpft; dementsprechend gilt das Recht des Landes, für dessen Gebiet Schutz für das Werk in Anspruch genommen wird. Von diesem Schutzlandprinzip ist das Herkunftslandprinzip abzugrenzen, das auf das Recht des Landes verweist, in dem das Werk geschaffen wurde. …
Wesentlich ist, dass der Begehungsort und der Ort der Verletzungshandlung (lex loci delicti commissi) bestimmt werden. Dies macht insbesondere beim Upload, Download und beim Browsen Schwierigkeiten.

Grundsätzlich gilt:

  • Upload: Wird ein Werk digital gespeichert, ist die Rechtsordnung des Staats anwendbar, in dem der Server steht.
  • Download: Wird eine Kopie eines gespeicherten Werks angefertigt, beurteilt sich die mögliche Urheberrechtsverletzung nach dem Recht des Staats, in dem der Server bzw. Rechner steht, auf den das Werk geladen wird.
  • Datentransport: Umstritten ist, welche Rechtsordnung einschlägig ist, wenn Daten über das Netz transportiert werden. Hilfreich ist dabei eine Rückbesinnung auf die technische Funktionsweise: Der Datentransport über das Internet wird letztlich immer durch einen Nutzer veranlasst, der bestimmte Daten abruft. Wegen dieses untrennbaren Zusammenhanges zwischen Datenabruf und Datentransport ist der Handlungsort dort, wo der Server bzw. Rechner des Nutzers steht. Das hat für Content-Provider eine problematische Konsequenz: Wenn sie Inhalte zum Abruf bereithalten, müssen sie alle Urheberrechtsordnungen der Staaten berücksichtigen, in denen ein Abruf stattfinden kann.

Zitatrecht

Im Musikbereich wird gesagt 30 Sekunden dürfen verwendet werden – das ist aber keine feste Regel. Generell darf Musik nicht verwendet werden, da die Rechte auch nachlizensiert werden können, der Prozess läuft dann fast immer über Amerika.

Wenn es jedoch in ein selbstgemachtes, künstlerisches Werk eingebunden ist, darf es grundsätzlich veröffentlicht werden (ich mache hier aber keine Rechtsberatung, also kommt bitte nicht zu mir wenn ihr doch verklagt werdet – ist alles Grauzone). Wenn man ein Musikstück etc. kommerziell verwendet, ist es verboten. Außer man hat eine sog. „Bearbeitungslizenz“ (schriftliche Einverständniserklärung) eingeholt, dann ist es erlaubt.

Gemäß § 69 c Nr. 2 UrhG sind Bearbeitungen, also auch Umwandlungsoperationen, zustimmungspflichtig, wenn sie nicht für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig sind. Hiervon ist die freie Benutzung gemäß § 24 UrhG zu unterscheiden, wenn durch die freie Benutzung ein neues Werk entsteht. (Quelle: HU Berlin)

Das Zitatrecht (§13 irgendwo) kommt aus dem Bearbeitungsrecht (§27 irgendwo) und das Patentrecht ist dort relevant, denn das Lizenzrecht ist vom Patentrecht nur eine Erweiterung.

In China z.B. gibt es kein Patentrecht. Da scheitern die Klagen zum Recht des geistigen Eigentums. Nur wenn es hier verkauft wird gilt das deutsche Recht.

Etwas ausführlicher:

Das Urheberpersönlichkeitsrecht erlaubt es dem Urheber zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Dieses Recht ist vererbbar und kann von den Erben 70 Jahre lang genutzt werden. Die Schutzdauer beträgt generell 70 Jahre post mortem – danach ist das Werk gemeinfrei. Verletzungen des Urheberrechts können durch Schadensersatzforderungen, Unterlassungsverfügungen, die kostenpflichtig für den Verletzer sind, aber auch strafrechtlich sanktioniert werden. Die Verwertungsrechte umfassen das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Fraglich ist, was mit dem Vervielfältigungsrecht im Computerzeitalter gemeint sein kann: Vervielfältigung ist die Kopie, die Speicherung auf Diskette, CD, Festplatte oder Server, der gesetzte Link, wohl nicht das Browsing (Speicherung im Arbeitspeicher), da hier die dauerhafte Fixierung fehlt, aber dafür die Videozweitauswertung, also der Mitschnitt einer urheberrechtlich geschützten Videodarstellung und deren eigene Verwertung, ggf. auch mit anderem Text, wenn das ursprüngliche Werk nicht in dem neuen Werk absolut aufgeht. Der Urheber kann nämlich seine Zustimmung auf einen bestimmten Vertriebsweg beschränken; man spricht hier vom so genannten Erschöpfungsrecht. Die Einräumung von Nutzungsrechten richtet sich nach den §§ 31 ff. UrhG. (Quelle: HU Berlin)

und für Texte:

Die bloße Aufbereitung von Schriftwerken zu elektronischen Schriftwerken führt nicht zu einem neuen eigenständigen Werk. Wird das bestehende Werk aber im Zuge der Digitalisierung eigentümlich verändert, z. B. durch Veränderung der Gliederung, die Wahl anderer Verweisungen oder den Aufbau bestimmter Verknüpfungen, stellt sich die Frage nach dem Werkcharakter. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob der neue Aufbau unter Zugrundelegung dessen, was das Software-Engineering bietet, hinreichend eigentümlich bzw. originell ist. (Quelle: HU Berlin)

Ganz schön viel Stoff und möchte an der Stelle nochmal drauf hinweisen, dass alle Informationen hier auf keinen Fall eine Beratung darstellen oder als rechtsverbindlich angesehen werden können!

Den ganzen Artikel der HU Berlin mit dem Thema „Urheberrecht und Medienportal“ von André Kuhring (Behördlicher Datenschutzbeauftragter der HU) gibt es übrigens HIER.



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Kommentare

Riff 30. Dezember 2013 um 13:18

Der ewige Kampf geht immer und immer weiter. Abschalten kann die Industrie das Schwarzziehen aber nie.


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